172.301
CH-SH
§ 21 Verordnung über das Staatsarchiv und die Archivierung der Verwaltungsakten (Archivverordnung) - Übergangsbestimmung
Schlussbestimmungen
§ 21 Archivverordnung · Übergangsbestimmung
1. Die Dienststellen und Anstalten haben die für die Registratur verantwortliche Person bis zum 31. März 1994 dem Staatsarchiv bekanntzugeben.
2. Das Staatsarchiv setzt nach Rücksprache mit den Dienststellen den Termin für die Abgabe der Registraturpläne fest.