172.301
CH-SH
§ 20 Verordnung über das Staatsarchiv und die Archivierung der Verwaltungsakten (Archivverordnung) - Gebühren
Staatsarchiv
§ 20 Archivverordnung · Gebühren
1. Die Benützung des Staatsarchivs ist unentgeltlich.
2. Für besondere Dienstleistungen für Dritte können Gebühren erhoben werden.
3. Die Gebühren richten sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Verwaltungsgebührenverordnung vom 16. Oktober 1973.
4. Für Forschungs- oder Gutachtensaufträge stellt das Staatsarchiv je nach Schwierigkeitsgrad und nach der Bedeutung des Auftrages für die eigene Forschungstätigkeit des Archivs einem Stundenansatz von Fr. 100.00 bis Fr. 200.00 in Rechnung. Die Staatskanzlei passt den Gebührenrahmen an, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit Erlass dieser Verordnung oder seit der letzten Anpassung um mehr als 5% verändert hat; Berechnungsgrundlage ist der Indexstand Dezember 1993 bei 100.4 Punkten.