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§ 2 Verordnung über das Staatsarchiv und die Archivierung der Verwaltungsakten (Archivverordnung) - Verwaltungsakten

Grundsätze
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§ 2 Archivverordnung · Verwaltungsakten

1. Als Verwaltungsakten gelten alle Schrift-, Bild- und Tonträger sowie elektronischen und anderen Informationsträger, die aus der Behörden- und Verwaltungstätigkeit hervorgegangen sind oder mit ihr im Zusammenhang stehen.

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