172.301
CH-SH
§ 2 Verordnung über das Staatsarchiv und die Archivierung der Verwaltungsakten (Archivverordnung) - Verwaltungsakten
Grundsätze
§ 2 Archivverordnung · Verwaltungsakten
1. Als Verwaltungsakten gelten alle Schrift-, Bild- und Tonträger sowie elektronischen und anderen Informationsträger, die aus der Behörden- und Verwaltungstätigkeit hervorgegangen sind oder mit ihr im Zusammenhang stehen.