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§ 19 Verordnung über das Staatsarchiv und die Archivierung der Verwaltungsakten (Archivverordnung) - Reproduktion und Publikation

Staatsarchiv
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§ 19 Archivverordnung · Reproduktion und Publikation

1. Die Reproduktion und Publikation von Dokumenten bedarf der Zustimmung des Staatsarchivs.

2. Die Zustimmung erfolgt unter der Auflage, dass dem Staatsarchiv ein Belegband oder ein Sonderdruck unentgeltlich überlassen wird.

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