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§ 18 Verordnung über das Staatsarchiv und die Archivierung der Verwaltungsakten (Archivverordnung) - Ausleihe

Staatsarchiv
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§ 18 Archivverordnung · Ausleihe

1. Dienststellen und Anstalten des Kantons oder der Gemeinden können kurzfristig Akten ausgeliehen werden. Besonders kostbare, schadenanfällige sowie häufig vom Archiv oder Benützerinnen und Benützern benötigte Akten sind von der Ausleihe ausgeschlossen.

2. Privaten werden keine Akten ausgeliehen.

3. Über Leihgaben für Ausstellungen entscheidet das Staatsarchiv.

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