172.301
CH-SH
§ 17 Verordnung über das Staatsarchiv und die Archivierung der Verwaltungsakten (Archivverordnung) - Sperrfristen
Staatsarchiv
§ 17 Archivverordnung · Sperrfristen
1. Verwaltungsakten, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit entstanden sind, sind für Private oder andere als die abliefernden Stellen erst nach einer Frist von 50 Jahren nach ihrem Abschluss zugänglich. Für besonders schützenswerte Personendaten beträgt die Frist 100 Jahre. Abweichende Regelungen anderer Erlasse bleiben vorbehalten.
2. Die abliefernde Stelle entscheidet über die ausnahmsweise Gewährung von Einsicht während der Sperrfrist.
3. Sind besonders schützenswerte Personendaten betroffen, so ist in Zweifelsfällen die oder der Beauftragte für Datenschutz zu konsultieren.
4. Für Dokumente nichtamtlicher Herkunft können mit den Vorbesitzern besondere Benützungsbeschränkungen vereinbart werden.