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§ 16 Verordnung über das Staatsarchiv und die Archivierung der Verwaltungsakten (Archivverordnung) - Benützung

Staatsarchiv
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§ 16 Archivverordnung · Benützung

1. Das Staatsarchiv steht der Öffentlichkeit zur Benützung offen.

2. Das Staatsarchiv legt die Öffnungszeiten und die Benützungsbedingungen in einer Benützungsordnung fest.

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