172.301
CH-SH
§ 16 Verordnung über das Staatsarchiv und die Archivierung der Verwaltungsakten (Archivverordnung) - Benützung
Staatsarchiv
§ 16 Archivverordnung · Benützung
1. Das Staatsarchiv steht der Öffentlichkeit zur Benützung offen.
2. Das Staatsarchiv legt die Öffnungszeiten und die Benützungsbedingungen in einer Benützungsordnung fest.