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§ 12 Verordnung über das Staatsarchiv und die Archivierung der Verwaltungsakten (Archivverordnung) - Akten des Grossen Rates

Akten des Regierungsrates und des Grossen Rates
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§ 12 Archivverordnung · Akten des Grossen Rates

1. Die Staatskanzlei führt die Registratur der Akten des Grossen Rates nach den Weisungen des Büros des Grossen Rates, das auch über die Akteneinsicht entscheidet.

2. Akten, die noch für die laufenden Ratsgeschäfte benötigt werden, verbleiben bei der Sekretärin oder dem Sekretär des Grossen Rates.

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