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172.301 CH-SH

§ 11 Verordnung über das Staatsarchiv und die Archivierung der Verwaltungsakten (Archivverordnung) - Anwendbares Recht

Akten des Regierungsrates und des Grossen Rates
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§ 11 Archivverordnung · Anwendbares Recht

1. Im Übrigen gelten für die Regierungsratsakten die Bestimmungen des 2. Abschnittes.

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