172.301
CH-SH
§ 1 Verordnung über das Staatsarchiv und die Archivierung der Verwaltungsakten (Archivverordnung) - Zweck und Geltungsbereich
Grundsätze
§ 1 Archivverordnung · Zweck und Geltungsbereich
1. Diese Verordnung regelt die Aufbewahrung und Erschliessung der Verwaltungsakten des Kantons und die Aufgaben des Staatsarchivs.
2. Sie gilt für
a) die Registraturen der Dienststellen und Anstalten der kantonalen Verwaltung
b) die Registraturen des Grossen Rates und des Regierungsrates
c) das Staatsarchiv
3. Für die Schaffhauser Kantonalbank gilt nur § 14 Abs. 3.
4. Abweichende Vorschriften anderer Erlasse bleiben vorbehalten.