172.202
VERV
CH-SH
Art. 9 Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (VERV) - Zustimmung
Zustellung durch eine Behörde
Art. 9 VERV · Zustimmung
1. Eine elektronische Zustellung bedarf der Zustimmung der Adressaten.
2. Die Zustimmung kann auf ein konkretes Verfahren beschränkt oder für regelmässig wiederkehrende Verfahren vor einer bestimmten Behörde erteilt und jederzeit widerrufen werden.
3. Zustimmung und Widerruf müssen schriftlich erfolgen; sie können auch mündlich zu Protokoll gegeben werden. Eine elektronische Eingabe gilt als Zustimmung für elektronische Zustellungen durch die Behörde im konkreten Verfahren.