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172.202 VERV CH-SH

Art. 8 Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (VERV) - Fristwahrung

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Art. 8 VERV · Fristwahrung

1. Der Fristenlauf gemäss Art. 9 Abs. 2 VRG ist gewahrt, wenn die Zustellplattform den Empfang vor Ablauf der Frist bestätigt hat.

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