172.202
VERV
CH-SH
Art. 7 Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (VERV) - Signaturprüfung und Papierausdruck
Eingaben an eine Behörde
Art. 7 VERV · Signaturprüfung und Papierausdruck
1. Die Behörde prüft die elektronische Signatur von Eingaben.
2. Sie fügt dem Papierausdruck das Ergebnis der Signaturprüfung bei sowie eine Bestätigung, dass der Ausdruck den Inhalt der elektronischen Eingabe korrekt wiedergibt.