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172.202 VERV CH-SH

Art. 7 Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (VERV) - Signaturprüfung und Papierausdruck

Eingaben an eine Behörde
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Art. 7 VERV · Signaturprüfung und Papierausdruck

1. Die Behörde prüft die elektronische Signatur von Eingaben.

2. Sie fügt dem Papierausdruck das Ergebnis der Signaturprüfung bei sowie eine Bestätigung, dass der Ausdruck den Inhalt der elektronischen Eingabe korrekt wiedergibt.

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