172.202
VERV
CH-SH
Art. 5 Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (VERV) - Zustelladresse
Eingaben an eine Behörde
Art. 5 VERV · Zustelladresse
1. Eingaben an eine Behörde sind an die Adresse auf der von ihr verwendeten Zustellplattform zu senden.