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172.202 VERV CH-SH

Art. 3 Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (VERV) - Signatur

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 VERV · Signatur

1. Die unterschriftsbedürftigen Dokumente müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.

2. Behördenseitig ausgestellte Dokumente können auch mit einem elektronischen Siegel versehen sein.

3. Die Voraussetzungen für Signatur und Siegel richten sich nach dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur vom 18. März 2016 (ZertES)

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