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172.202 VERV CH-SH

Art. 2 Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (VERV) - Zustellplattform

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 VERV · Zustellplattform

1. Der elektronische Verkehr hat über eine Zustellplattform zu erfolgen.

2. Die Zustellplattform muss nach Art. 3 der Verordnung des Bundesrates über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren anerkannt sein.

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