172.202
VERV
CH-SH
Art. 12 Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (VERV) - Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
Art. 12 VERV · Inkrafttreten
1. Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2014 in Kraft.
2. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.