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172.202 VERV CH-SH

Art. 12 Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (VERV) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Art. 12 VERV · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2014 in Kraft.

2. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

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