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172.202 VERV CH-SH

Art. 10 Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (VERV) - Modalitäten

Zustellung durch eine Behörde
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Art. 10 VERV · Modalitäten

1. Wer Zustellungen von einer Behörde auf elektronischem Weg erhalten will, hat die Zustellplattform zu bezeichnen und sich dort eintragen zu lassen.

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