172.202
VERV
CH-SH
Art. 10 Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (VERV) - Modalitäten
Zustellung durch eine Behörde
Art. 10 VERV · Modalitäten
1. Wer Zustellungen von einer Behörde auf elektronischem Weg erhalten will, hat die Zustellplattform zu bezeichnen und sich dort eintragen zu lassen.