172.201
CH-SH
§ 9 Verordnung über die Gebühren im kantonalen Verwaltungsverfahren (Verwaltungsgebührenverordnung) - Bezug
Allgemeine Bestimmungen
§ 9 Verwaltungsgebührenverordnung · Bezug
1. Der Einzug der Gebühren obliegt dem Finanzdepartement. Dieses kann die Amtsstelle, welche die Gebühr festgesetzt hat, zum Einzug ermächtigen.
2. Die von kantonalen Amtsstellen erhobenen Gebühren fallen, wenn keine besondere Verwendung vorgesehen ist, in die Staatskasse.