172.201
CH-SH
§ 8 Verordnung über die Gebühren im kantonalen Verwaltungsverfahren (Verwaltungsgebührenverordnung) - Gebührenfestsetzung
Allgemeine Bestimmungen
§ 8 Verwaltungsgebührenverordnung · Gebührenfestsetzung
1. Die Gebühren werden von den für die gebührenpflichtigen Amtshandlungen zuständigen Organen festgesetzt.
2. Wirken an einem gebührenpflichtigen Verwaltungsakt mehrere Amtsstellen mit, so werden die Gebühren aufgrund des gesamten Zeit- und Arbeitsaufwandes durch diejenige Stelle erhoben, welcher die Entscheidung zusteht.