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172.201 CH-SH

§ 7 Verordnung über die Gebühren im kantonalen Verwaltungsverfahren (Verwaltungsgebührenverordnung) - Barauslagen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 7 Verwaltungsgebührenverordnung · Barauslagen

1. Kleinere Barauslagen sind in der Staatsgebühr in der Regel enthalten.

2. Erhebliche Barauslagen, wie Entschädigungen für Übersetzer, Sachverständige und Auskunftspersonen, Spesenentschädigungen bei Tätigkeit ausserhalb des Amtssitzes usw., werden besonders in Rechnung gestellt.

3. Als Barauslagen gelten auch die Kosten für besondere medizinische und technische Untersuchungen und Abklärungen durch Sachverständige in der kantonalen Verwaltung, die in einem Verwaltungs- oder Rechtsmittelverfahren erforderlich sind.

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