Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
172.201 CH-SH

§ 6 Verordnung über die Gebühren im kantonalen Verwaltungsverfahren (Verwaltungsgebührenverordnung) - Bemessung

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Verwaltungsgebührenverordnung · Bemessung

1. Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand sowie nach der Bedeutung des Geschäftes zu bemessen. Das Interesse des Gebührenpflichtigen und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit können berücksichtigt werden.

← § 5 Verwaltungsgebührenverordnung Verordnung über die Gebühren im kantonalen Verwaltungsverfahren (Verwaltungsgebührenverordnung) - Geltungsbereich: Grundsatz § 7 Verwaltungsgebührenverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →