172.201
CH-SH
§ 5 Verordnung über die Gebühren im kantonalen Verwaltungsverfahren (Verwaltungsgebührenverordnung) - Gebührenansätze
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Verwaltungsgebührenverordnung · Gebührenansätze
1. Die Gebührenansätze richten sich, soweit sie nicht in Gesetzen oder Dekreten des Grossen Rates festgelegt sind, nach dem nachstehenden allgemeinen Gebührentarif und nach besonderen Gebührentarifen, die vom Regierungsrat erlassen werden.
2. Die allgemeinen Gebühren dieser Verordnung werden erhoben, wenn weder besondere Gebührenansätze festgesetzt sind noch Unentgeltlichkeit vorgeschrieben ist.