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172.201 CH-SH

§ 4 Verordnung über die Gebühren im kantonalen Verwaltungsverfahren (Verwaltungsgebührenverordnung) - Verzicht

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Verwaltungsgebührenverordnung · Verzicht

1. Auf die Erhebung einer Gebühr kann ganz oder teilweise verzichtet werden

1. wenn das Verfahren nicht zum Abschluss gelangt

2. wenn der Gebührenpflichtige sich in einer Notlage befindet oder wenn die Bezahlung der Gebühr für ihn eine soziale Härte bedeuten würde. Fürsorgebedürftige haben in der Regel keine Gebühren zu entrichten

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