Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
172.201 CH-SH

§ 3 Verordnung über die Gebühren im kantonalen Verwaltungsverfahren (Verwaltungsgebührenverordnung) - Gebührenpflicht

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Verwaltungsgebührenverordnung · Gebührenpflicht

1. Alle Verfahren vor den Verwaltungsbehörden sind gebührenpflichtig, sofern die unentgeltliche Verrichtung nicht vorgesehen ist.

2. Nicht gebührenpflichtig ist die Gewährung von Staatsbeiträgen, Stipendien usw.

3. Den staatlichen Amtsstellen und Anstalten, mit Ausnahme der Kantonalbank, sowie den Gemeinden werden keine Gebühren auferlegt.

← § 2 Verwaltungsgebührenverordnung Verordnung über die Gebühren im kantonalen Verwaltungsverfahren (Verwaltungsgebührenverordnung) - Geltungsbereich: Grundsatz § 4 Verwaltungsgebührenverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →