172.201
CH-SH
§ 3 Verordnung über die Gebühren im kantonalen Verwaltungsverfahren (Verwaltungsgebührenverordnung) - Gebührenpflicht
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Verwaltungsgebührenverordnung · Gebührenpflicht
1. Alle Verfahren vor den Verwaltungsbehörden sind gebührenpflichtig, sofern die unentgeltliche Verrichtung nicht vorgesehen ist.
2. Nicht gebührenpflichtig ist die Gewährung von Staatsbeiträgen, Stipendien usw.
3. Den staatlichen Amtsstellen und Anstalten, mit Ausnahme der Kantonalbank, sowie den Gemeinden werden keine Gebühren auferlegt.