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172.201 CH-SH

§ 2 Verordnung über die Gebühren im kantonalen Verwaltungsverfahren (Verwaltungsgebührenverordnung) - Geltungsbereich: Ausnahmen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Verwaltungsgebührenverordnung · Geltungsbereich: Ausnahmen

1. Diese Verordnung findet keine Anwendung auf

1. die in der Zivil- und Strafrechtspflege erhobenen Gebühren sowie die Gebühren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

2. die Grundbuch- und Vermessungsgebühren

3. die Gebühren für die Benützung öffentlicher Sachen und Einrichtungen (Strassen, Schulen, Krankenanstalten, Verkehrsbetriebe usw.) und für die Abnahme von Prüfungen vor staatlichen Kommissionen und an öffentlichen Schulen und Lehranstalten

4. die Entschädigung für Dienstleistungen im Interesse Dritter ausserhalb eines Verwaltungsverfahrens

5. die Preise für amtliche Drucksachen und Materialien

6. * die Gebühren im Bereich Geoinformation

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