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172.201 CH-SH

§ 17 Verordnung über die Gebühren im kantonalen Verwaltungsverfahren (Verwaltungsgebührenverordnung) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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§ 17 Verwaltungsgebührenverordnung · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft und ist in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. Sie ist auf alle bei Inkrafttreten hängigen Verfahren anzuwenden.

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