172.201
CH-SH
§ 17 Verordnung über die Gebühren im kantonalen Verwaltungsverfahren (Verwaltungsgebührenverordnung) - Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
§ 17 Verwaltungsgebührenverordnung · Inkrafttreten
1. Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft und ist in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. Sie ist auf alle bei Inkrafttreten hängigen Verfahren anzuwenden.