Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
172.201 CH-SH

§ 14 Verordnung über die Gebühren im kantonalen Verwaltungsverfahren (Verwaltungsgebührenverordnung) - Akteneinsicht und Auskünfte

Allgemeiner Gebührentarif
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 14 Verwaltungsgebührenverordnung · Akteneinsicht und Auskünfte

1. Für die Einsichtgabe in amtliche Akten oder Auskunft über ihren Inhalt ausserhalb eines durch Verfügung oder Entscheid abzuschliessenden Verfahrens kann eine Gebühr von Fr. 20.00 bis Fr. 200.00 erhoben werden.

← § 13 Verwaltungsgebührenverordnung Verordnung über die Gebühren im kantonalen Verwaltungsverfahren (Verwaltungsgebührenverordnung) - Geltungsbereich: Grundsatz § 15 Verwaltungsgebührenverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →