172.201
CH-SH
§ 14 Verordnung über die Gebühren im kantonalen Verwaltungsverfahren (Verwaltungsgebührenverordnung) - Akteneinsicht und Auskünfte
Allgemeiner Gebührentarif
§ 14 Verwaltungsgebührenverordnung · Akteneinsicht und Auskünfte
1. Für die Einsichtgabe in amtliche Akten oder Auskunft über ihren Inhalt ausserhalb eines durch Verfügung oder Entscheid abzuschliessenden Verfahrens kann eine Gebühr von Fr. 20.00 bis Fr. 200.00 erhoben werden.