172.201
CH-SH
§ 13 Verordnung über die Gebühren im kantonalen Verwaltungsverfahren (Verwaltungsgebührenverordnung) - Rechtsmittelverfahren
Allgemeiner Gebührentarif
§ 13 Verwaltungsgebührenverordnung · Rechtsmittelverfahren
1. Im Rekurs-, Beschwerde und in anderen Rechtsmittelverfahren sowie im Verfahren um Wiedererwägung einer Verfügung beträgt die Staatsgebühr
a) Regierungsrat und von ihm gewählte Verwaltungsrekurskommissionen sowie Erziehungsrat: Fr. 500.00-Fr. 10'000.00
b) Departemente des Regierungsrates und übrige kantonale Verwaltungsbehörden: Fr. 250.00-Fr. 5'000.00
2. Wird eine Streitigkeit nicht durch materiellen Entscheid, sondern durch Abschreibungsverfügung oder Nichteintretensentscheid erledigt, so kann die Staatsgebühr auf die Hälfte des Mindestbetrages festgesetzt oder ganz erlassen werden.