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172.201 CH-SH

§ 13 Verordnung über die Gebühren im kantonalen Verwaltungsverfahren (Verwaltungsgebührenverordnung) - Rechtsmittelverfahren

Allgemeiner Gebührentarif
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§ 13 Verwaltungsgebührenverordnung · Rechtsmittelverfahren

1. Im Rekurs-, Beschwerde und in anderen Rechtsmittelverfahren sowie im Verfahren um Wiedererwägung einer Verfügung beträgt die Staatsgebühr

a) Regierungsrat und von ihm gewählte Verwaltungsrekurskommissionen sowie Erziehungsrat: Fr. 500.00-Fr. 10'000.00

b) Departemente des Regierungsrates und übrige kantonale Verwaltungsbehörden: Fr. 250.00-Fr. 5'000.00

2. Wird eine Streitigkeit nicht durch materiellen Entscheid, sondern durch Abschreibungsverfügung oder Nichteintretensentscheid erledigt, so kann die Staatsgebühr auf die Hälfte des Mindestbetrages festgesetzt oder ganz erlassen werden.

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