172.201
CH-SH
§ 11 Verordnung über die Gebühren im kantonalen Verwaltungsverfahren (Verwaltungsgebührenverordnung) - Erlass, Stundung
Allgemeine Bestimmungen
§ 11 Verwaltungsgebührenverordnung · Erlass, Stundung
1. Bei unverschuldeten erheblichen Zahlungsschwierigkeiten des Gebührenpflichtigen kann auf schriftliches Gesuch hin die Zahlungsfrist erstreckt oder Ratenzahlung bewilligt werden.
2. Liegen Verhältnisse vor, bei denen die Bezahlung der Gebühr unmöglich oder zur grossen Härte wird, kann auf schriftliches Gesuch hin ein gänzlicher oder teilweiser Erlass der Gebühr gewährt werden. Als Erlassgründe gelten insbesondere Unterstützungsbedürftigkeit oder eine finanzielle Notlage zufolge Erwerbsunfähigkeit, andauernder Krankheit, Arbeitslosigkeit und dergleichen.
3. Über Erlass und Stundung entscheidet das Finanzdepartement.