Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
172.201 CH-SH

§ 10 Verordnung über die Gebühren im kantonalen Verwaltungsverfahren (Verwaltungsgebührenverordnung) - Haftung

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 Verwaltungsgebührenverordnung · Haftung

1. Sind für einen Verwaltungsakt mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie mangels anderer Regelung solidarisch.

← § 9 Verwaltungsgebührenverordnung Verordnung über die Gebühren im kantonalen Verwaltungsverfahren (Verwaltungsgebührenverordnung) - Geltungsbereich: Grundsatz § 11 Verwaltungsgebührenverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →