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172.200 CH-SH

Art. 9 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - Fristenlauf

Das Verwaltungsverfahren - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 9 Verwaltungsrechtspflegegesetz · Fristenlauf

1. Der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der Mitteilung eines Entscheides wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, so endigt die Frist am nächsten Werktag.

2. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist an die Behörde gelangen oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben sein.

3. Gelangt die Eingabe rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt.

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