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Art. 8 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - Rechtsmittelbelehrung

Das Verwaltungsverfahren - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 8 Verwaltungsrechtspflegegesetz · Rechtsmittelbelehrung

1. Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform kleidet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und, wenn die Behörde nicht endgültig verfügt, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

2. Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.

3. Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn

a) * den Begehren der Verfahrensbeteiligten vollständig entsprochen wird, oder

b) * den Verfahrensbeteiligten angezeigt wird, dass sie innert 10 Tagen seit der Mitteilung schriftlich eine Begründung mit Rechtsmittelbelehrung verlangen können; die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung des begründeten Entscheides zu laufen. Wird innert der angesetzten Frist keine Begründung verlangt, erwächst die Verfügung in Rechtskraft.

4. Wird auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichtet, ist eine kurze Begründung in die Akten aufzunehmen.

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