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172.200 CH-SH

Art. 7a Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - Realakte

Das Verwaltungsverfahren - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7a Verwaltungsrechtspflegegesetz · Realakte

1. Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie

a) widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft;

b) die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;

c) die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.

2. Die Behörde entscheidet durch Verfügung.

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