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172.200 CH-SH

Art. 7 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - Mitteilung der Erledigung

Das Verwaltungsverfahren - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 Verwaltungsrechtspflegegesetz · Mitteilung der Erledigung

1. Anordnungen, durch die eine Angelegenheit erledigt wird, sind schriftlich mitzuteilen

a) dem Gesuchsteller, sofern zu seinem Gesuch nicht sofort mündlich Stellung genommen wurde

b) den weiteren am Verfahren Beteiligten

c) anderen Personen auf ihr Gesuch hin, wenn sie durch die materielle Erledigung einer Angelegenheit in ihren Rechten betroffen werden

2. Sind von den Anordnungen zahlreiche Personen oder Personen, die unbekannten Aufenthalts sind, betroffen, oder lassen sich die Betroffenen ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen, oder kann die Anordnung nicht zugestellt werden, so kann sie amtlich veröffentlicht oder mit der Veröffentlichung darauf hingewiesen werden, dass sie während einer Frist bei einer Amtsstelle bezogen werden kann.

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