172.200
CH-SH
Art. 6 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - Akteneinsicht
Das Verwaltungsverfahren - Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 Verwaltungsrechtspflegegesetz · Akteneinsicht
1. Die Beteiligten haben Anspruch auf Einsicht in die Akten, soweit nicht wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen entgegenstehen.