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172.200 CH-SH

Art. 6 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - Akteneinsicht

Das Verwaltungsverfahren - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 Verwaltungsrechtspflegegesetz · Akteneinsicht

1. Die Beteiligten haben Anspruch auf Einsicht in die Akten, soweit nicht wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen entgegenstehen.

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