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Art. 55 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - Wirkung

Überprüfung von Erlassen durch das Obergericht
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Art. 55 Verwaltungsrechtspflegegesetz · Wirkung

1. Der Präsident des Obergerichts kann dem Antrag auf Überprüfung von Erlassen aufschiebende Wirkung geben. Dieser Beschluss ist angemessen zu veröffentlichen. Mit dem Datum der Veröffentlichung kann in keinem hängigen Verfahren, das die Anwendung der angefochtenen Bestimmungen betrifft, die Rechtskraft eintreten.

2. Der Aufhebungsbeschluss des Obergerichts wird mit der Veröffentlichung allgemein verbindlich.

3. Die in diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide, die sich auf die aufgehobenen Bestimmungen stützen, sind hinfällig.

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