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Art. 52 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - Legitimation

Überprüfung von Erlassen durch das Obergericht
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Art. 52 Verwaltungsrechtspflegegesetz · Legitimation

1. Der Antrag kann von natürlichen oder juristischen Personen gestellt werden, die durch die Anwendung dieser Vorschriften in absehbarer Zeit in ihren schutzwürdigen Interessen verletzt werden könnten.

2. Ebenso sind die obersten Verwaltungsbehörden des Kantons, der Gemeinden und der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten antragsberechtigt.

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