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Art. 5 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - Untersuchung von Amtes wegen

Das Verwaltungsverfahren - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 Verwaltungsrechtspflegegesetz · Untersuchung von Amtes wegen

1. Die Verwaltungsbehörde untersucht den Sachverhalt von Amtes wegen durch Befragung der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch Augenschein, Beizug von Sachverständigen, Urkunden und Amtsberichten oder auf andere Weise.

2. Der Regierungsrat und die Gemeinden bezeichnen geeignete Personen, die in sinngemässer Anwendung der Vorschriften von Art. 169 ff. und Art. 191 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung die Beweismittel des Zeugnisses, der Parteibefragung und der Beweisaussage abnehmen können.

3. Wer im Kanton Schaffhausen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben angestellt ist und über die erforderliche Sachkunde verfügt, darf die Ernennung zur oder zum Sachverständigen nur aus wichtigen Gründen ablehnen.

4. Sachverständigen werden auf Antrag die Entscheide der Verfahren mitgeteilt, an denen sie beteiligt waren.

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