172.200
CH-SH
Art. 4b Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - Zustellungsdomizil bei Verfahrensbeteiligten im Ausland
Das Verwaltungsverfahren - Allgemeine Bestimmungen
Art. 4b Verwaltungsrechtspflegegesetz · Zustellungsdomizil bei Verfahrensbeteiligten im Ausland
1. Verfahrensbeteiligte mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland können verpflichtet werden, in der Schweiz einen Zustellungsbevollmächtigen zu bezeichnen. Kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, so kann die Verwaltungsbehörde entweder Zustellungen durch amtliche Veröffentlichungen ersetzen oder auf die Eingabe nicht eintreten.