Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
172.200 CH-SH

Art. 4b Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - Zustellungsdomizil bei Verfahrensbeteiligten im Ausland

Das Verwaltungsverfahren - Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (63 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4b Verwaltungsrechtspflegegesetz · Zustellungsdomizil bei Verfahrensbeteiligten im Ausland

1. Verfahrensbeteiligte mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland können verpflichtet werden, in der Schweiz einen Zustellungsbevollmächtigen zu bezeichnen. Kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, so kann die Verwaltungsbehörde entweder Zustellungen durch amtliche Veröffentlichungen ersetzen oder auf die Eingabe nicht eintreten.

← Art. 4a Verwaltungsrechtspflegegesetz Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - Geltungsbereich Art. 5 Verwaltungsrechtspflegegesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →