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172.200 CH-SH

Art. 4a Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - Zustellungsdomizil bei Masseneinspracheverfahren

Das Verwaltungsverfahren - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4a Verwaltungsrechtspflegegesetz · Zustellungsdomizil bei Masseneinspracheverfahren

1. Sind an einem Verfahren mehrere Personen beteiligt, die eine gemeinsame Eingabe oder inhaltlich gleiche Eingaben eingereicht haben, kann die Verwaltungsbehörde sie verpflichten, ein gemeinsames Zustellungsdomizil oder einen gemeinsamen Vertreter zu bezeichnen. Kommen die Beteiligten dieser Aufforderung innert angemessener Frist nicht nach, so kann die Verwaltungsbehörde entweder ein Zustellungsdomizil bezeichnen oder einen Vertreter bestimmen.

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