172.200
CH-SH
Art. 48 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - Kosten und Parteientschädigung
Das verwaltungsgerichtliche Verfahren
Art. 48 Verwaltungsrechtspflegegesetz · Kosten und Parteientschädigung
1. Für die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung und des Justizgesetzes sinngemäss anwendbar.
2. Obsiegenden Behörden wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. In Angelegenheiten der Sozialversicherung mit Ausnahme des Verfahrens vor dem Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen ist das Verfahren für die Parteien grundsätzlich kostenlos. Bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung können der betreffenden Partei die Verfahrenskosten auferlegt werden.