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Art. 48 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - Kosten und Parteientschädigung

Das verwaltungsgerichtliche Verfahren
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Art. 48 Verwaltungsrechtspflegegesetz · Kosten und Parteientschädigung

1. Für die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung und des Justizgesetzes sinngemäss anwendbar.

2. Obsiegenden Behörden wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. In Angelegenheiten der Sozialversicherung mit Ausnahme des Verfahrens vor dem Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen ist das Verfahren für die Parteien grundsätzlich kostenlos. Bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung können der betreffenden Partei die Verfahrenskosten auferlegt werden.

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