Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
172.200 CH-SH

Art. 47 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - Mitteilung des Entscheides

Das verwaltungsgerichtliche Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (63 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 47 Verwaltungsrechtspflegegesetz · Mitteilung des Entscheides

1. Der Entscheid des Obergerichts ist zu begründen und den am Verfahren Beteiligten schriftlich mitzuteilen. Vorher kann eine Eröffnung mündlich oder durch Zustellung des Dispositivs stattfinden.

2. Wird der Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnet, weist das Obergericht die Verfahrensbeteiligten darauf hin, dass der Entscheid rechtskräftig wird, wenn innert 30 Tagen keine Partei eine schriftliche Begründung verlangt.

← Art. 46 Verwaltungsrechtspflegegesetz Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - Geltungsbereich Art. 48 Verwaltungsrechtspflegegesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →