172.200
CH-SH
Art. 46 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - Umfang der Überprüfungsbefugnis
Das verwaltungsgerichtliche Verfahren
Art. 46 Verwaltungsrechtspflegegesetz · Umfang der Überprüfungsbefugnis
1. Das Obergericht kann den Entscheid zu Ungunsten des Rechtsuchenden ändern oder diesem mehr zusprechen, als er verlangt hat. Den Parteien ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.