172.200
CH-SH
Art. 45 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - Öffentlichkeit
Das verwaltungsgerichtliche Verfahren
Art. 45 Verwaltungsrechtspflegegesetz · Öffentlichkeit
1. Die Verhandlungen vor Obergericht sind öffentlich, mit Ausnahme der Verhandlungen in Steuersachen.
2. Das Obergericht kann die Öffentlichkeit aus wichtigen Gründen ausschliessen.
3. Die Beratungen des Gerichts sind nicht öffentlich. Auch die Parteien können ihnen nicht beiwohnen.