172.200
CH-SH
Art. 44 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - Beweisverfahren
Das verwaltungsgerichtliche Verfahren
Art. 44 Verwaltungsrechtspflegegesetz · Beweisverfahren
1. Die zur Abklärung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise werden von Amtes wegen erhoben. Die Durchführung des Beweisverfahrens kann ganz oder teilweise einer Abordnung des Gerichts übertragen werden.
2. Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, sich zum Ergebnis des Beweisverfahrens zu äussern.
3. Das Protokoll der Beweisverhandlung enthält deren wesentlichen Ergebnisse. Zur Unterstützung der Protokollführung können Tonaufnahmegeräte verwendet werden. Das Protokoll wird während oder möglichst rasch nach der Verhandlung erstellt und durch die protokollführende Person unterzeichnet.