172.200
CH-SH
Art. 43 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - Verhandlung
Das verwaltungsgerichtliche Verfahren
Art. 43 Verwaltungsrechtspflegegesetz · Verhandlung
1. Das Obergericht kann eine Verhandlung anordnen. Diese kann neben der schriftlichen Vernehmlassung durchgeführt werden oder an ihre Stelle treten.