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172.200 CH-SH

Art. 43 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - Verhandlung

Das verwaltungsgerichtliche Verfahren
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Art. 43 Verwaltungsrechtspflegegesetz · Verhandlung

1. Das Obergericht kann eine Verhandlung anordnen. Diese kann neben der schriftlichen Vernehmlassung durchgeführt werden oder an ihre Stelle treten.

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