172.200
CH-SH
Art. 41 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - Aufschiebende Wirkung; vorsorgliche Massnahmen
Das verwaltungsgerichtliche Verfahren
Art. 41 Verwaltungsrechtspflegegesetz · Aufschiebende Wirkung; vorsorgliche Massnahmen
1. Rechtsmittel haben aufschiebende Wirkung, wenn im angefochtenen Entscheid nicht aus besonderen Gründen etwas anderes bestimmt wird. Das Obergericht kann eine gegenteilige Verfügung treffen. Es kann auch vorsorgliche Massnahmen anordnen.
2. ...