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Art. 40 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - Rechtsmitteleingaben

Das verwaltungsgerichtliche Verfahren
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Art. 40 Verwaltungsrechtspflegegesetz · Rechtsmitteleingaben

1. Rechtsmitteleingaben müssen einen Antrag und seine Begründung enthalten.

2. Genügt eine Rechtsmitteleingabe diesen Anforderungen nicht, so setzt das Obergericht eine angemessene Frist zur Verbesserung an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.

3. Auf ein mit der Rechtsmitteleingabe eingereichtes Gesuch hin kann die Frist zur Begründung angemessen verlängert werden.

4. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

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