172.200
CH-SH
Art. 4 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - Vorsorgliche Massnahmen
Das Verwaltungsverfahren - Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Verwaltungsrechtspflegegesetz · Vorsorgliche Massnahmen
1. Die Behörde kann zur Sicherung bedrohter rechtlicher Interessen vorsorgliche Massnahmen treffen. Bei Kollegialbehörden ist in dringlichen Fällen der Vorsitzende hiezu ermächtigt.